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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot 
Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Bestellungen
Bestellungen werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verwender verbindlich. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Nährungswerte, es sei denn, dass sie vom Verwender ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Langfrist- u. Abrufverträge, Preisanpassung
Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
Tritt bei längerfristigen Verträgen, das heißt also bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung der veränderten Umstände  zu verlangen.
Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt der Verwender seiner Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge ( Zielmenge ) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, ist der Verwender berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen, nimmt er mehr als die Zielmenge ab, besteht kein Anspruch auf Reduzierung des Stückpreises. Eine Reduzierung des Stückpreises erfolgt auf rein freiwilliger Grundlage des Verwenders. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind dem Verwender, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Mengen durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu Lasten des Partners. Grundlage und Maßstab insoweit ist die Kalkulation des Verwenders.

4. Lieferung
Sofern nichts anderes verbindlich vereinbart ist, liefert der Verwender ” ab Werk “. Maßgebend für die Einhaltung eines möglichen Liefertermins oder die Lieferfrist ist die Meldung der Versand- oder Abholbereitschaft durch den Verwender. Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich gegebenenfalls, wenn die Voraussetzungen, die im Einzelnen unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen ” höhere Gewalt ” beschrieben sind, vorliegen.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.

5. Lieferverzug 
Kann der Verwender absehen, dass die bestellten Ware nicht innerhalb der Lieferfristen geliefert werden kann, so wird der Verwender den Vertragspartner unverzüglich
und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Liefertermin nennen.
Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, der in den allgemeinen Ge­schäfts­be­din­gun­gen unter Ziff. 11 ” höhere Gewalt ” näher dargelegt ist oder durch einen Umstand, der in Sphäre des Ver­trags­part­ners liegt, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Nacherfüllungsfrist, Vertreten müssen) möglich.

6. Versand und Gefahrübergang
Versandbereite gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls ist der Verwender berechtigt, sie nach eigener Wahl und auf Kosten und Gefahr des Partners zu versenden oder zu lagern.

Auch wenn der Verwender die Anlieferung übernommen hat, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transporteur über. Das gleiche gilt für den Beginn der Lagerung und den in vor-stehender Bestimmung ( Ziff.6 Abs.1) genannten Voraussetzungen.

7. Preise & Zahlungen
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk jedoch ausschließlich Verpackung. Frachtkosten jeglicher Art sind in den Preisen ebenfalls nicht enthalten.
Die Zahlung hat mangels besonderer Vereinbarung spätestens 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung zu erfolgen. Ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen oder die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.

Der Vertragspartner bleibt verpflichtet, Zahlung für mangelfreie Ware zu leisten, auch wenn der Verwender unstreitig zum Teil fehlerhafte Ware geliefert hat.

8. Sachmängel
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignug für den vorgesehenen Vertrags- bzw. Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziff. 6.

Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
Dem Verwender ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, möglicherweise gerügte Mängel festzustellen. Beanstandete und gegebenenfalls mangelhafte Ware ist auf Verlangen des Verwenders unverzüglich an diesen zurückzusenden. Bei berechtigter ordnungsgemäßer unter Setzen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist erfolgter Mängelrüge bessert der Verwender nach seiner Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert mangelfreien Ersatz.
Im Übrigen geltend die gesetzlichen Bestimmungen.

9. Weitere Ansprüche / Haftungsausschlüsse
Soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung. Der Verwender haftet nicht
für sogenannte Mangelfolgeschäden. Insbesondere haftet der Verwender nicht für möglichen entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verwenders, soweit nach dem Gesetz keine Exkulpation erfolgen kann.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit haftet der Verwender, außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls nicht in den Fällen, in denen sie nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen sind.

10. Verjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, das Ausbleiben von Zulieferungen durch Eigenlieferanten oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den bestehenden Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.
Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der Vertragspartner den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich alle Informationen zu erteilen und ihre Vertragsverpflichtungen den veränderten Umständen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben anzupassen.

12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren, wozu auch die Einlösung der von uns in Zahlung genommenen Wechsel oder Schecks gehört und bis zur Begleichung eines an sich etwa zu Lasten des Bestellers ergebenden Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis, behält sich der Verwender das Eigentum und das Rückforderungsrecht an den von ihm gelieferten Waren sowie an den aus der ganzen oder teilweisen Verarbeitung der gelieferten Waren entstehenden neuen Sachen vor. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand zu verarbeiten und weiter zu veräußern, dies unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
Die Befugnis des Vertragspartners die gelieferte Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten, endet unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verwender mit der Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder dann, wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Vertragspartner gehörenden oder gegebenenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt der Lieferer / Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Bei Weiterveräußerung der verarbeiteten oder unverarbeiteten Ware vor einer vollständigen Bezahlung, tritt der Vertragspartner alle ihm aus der Weiterveräußerung aus sonstigem Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit dinglicher Wirkung zu dessen Sicherung an den Verwender ab. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die verarbeitete oder unverarbeitete Ware auf das Verlangen des Verwenders hin nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, soweit nicht Zahlung Zug um Zug erfolgt. Er ist verpflichtet die zur Geltend-machung der Rechte des Verwenders gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Der Verwender verpflichtet sich seinerseits, die ihm zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert, die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind um mehr als 20 % übersteigt. Der Vertragspartner hat Zugriff Dritter auf den Leistungsgegenstand solange er dem Eigentumsvorbehalt unterliegt oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich anzuzeigen. Er haftet insoweit für etwaige Schäden aus der Unterlassung der Anzeige sowie etwaige Interventionskosten.
Bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartner, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verwender zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass die Bestimmungen der §§ 491 ff ( Verbraucherdarlehensvertrag) Anwendung finden.
Der Verwender kann sich aus der möglicherweise zurückgenommenen Eigentumsvorbehalts-ware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.

13. Muster und Fertigungsmittel
Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die in Folge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten auf Nachweis zu seinen Lasten.
Die Fertigungsmittel bleiben,auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, längstens bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages im Besitz des Verwenders. Fertigungsmittel, die nach Beendigung des Vertrages nicht vom Vertragspartner herausverlangt werden, werden für maximal 1 Jahr nach Beendigung des Vertrages unentgeltlich durch den Verwender aufbewahrt.

14. Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird Unterlagen und Kenntnisse, das heißt insbesondere auch Muster, Zeichnungen, Modelle; Dateien, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Vertragszwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie ent-sprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung endet spätestens 24 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
Diese Verpflichtung gilt selbstverständlich nicht für Unterlagen, Informationen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die beim Erhalt dem jeweiligen Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe verpflichteten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenen Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartner entwickelt werden.

15. Zeichnung und Beschreibung
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung bleiben diese Eigentum des vorliegenden oder stellenden Vertragspartners.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den schriftlichen Vertragsvereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Verwenders.
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bestimmt sich der Gerichts-stand nach dem Erfüllungsort / Sitz des Verwenders.
Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

Stand: 01.01.2015

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